Deutsch-Französische Gesellschaft
Freundeskreis
Passau – Cagnes-sur-Mer e.V.

Städtepartnerschaft  Passau – Cagnes-sur-Mer seit 1973
Zahl der Mitglieder:  ca. 350
Stand: März 2016 

Präsidium

Kassenprüfer

Beirat

Ziele des Vereins

Satzung

Comité de Jumelage Cagnes

 

Präsidium:

 

Präsidentin

Heidi Weber

Vizepräsident

       

Oberbürgermeister Jürgen Dupper

Vizepräsidentin

Brigitte Meißner

Schatzmeister

Roland Zellner

    Ehrenpräsident

 

Heinz Bauer

Schriftführer

Johannes Brichta

Weitere Mitglieder:

Stellvertreter des Schatzmeisters

Heinz Bauer

Stellvertreterin des Schriftführers

Waltraud Confais

Wandergruppe

Elfi Ehrl

Besondere Aufgaben

Thea Ertel

 

 

 

Kassenprüfer

 


Michael Meyr
 

Günter Prasch

 
 

 

Beirat

Veranstaltungen Margot und Heinz Bauer
Elfriede und Max Ehrl
Thea und Jean Ertel
Elfriede Feucht
Christine und Manfried Kiehnlein
Dagmar und Rainer Melichar
Gerhard Nachreiner

Gretl und Rudi Schmid
Heidi und Heri Weber
Hans und Mia Weikl
Roland Zellner
Gästebetreuung Margot und Heinz Bauer
Birge Baumgartner

Waltraud Confais
Elfi und Max Ehrl
Carmen und Peter Hiering
Brigitte Meißner
Hanni Norgauer
Kurt Seul
Erika Träger

Heidi und Heri Weber
Ewald Weinspach
Sieglinde und Helmut Westermeier
Büroarbeit: Heidi Weber
Brigitte Meißner
Hans Brichta

Waltraud Confais
Roland Zellner
Presse:   Heidi Koenen
Renate Schmidt-Rellstab
Hans Brichta
Übersetzungen Heinz Bauer
Hans Brichta
Waltraud Confais
Carmen Hiering-Jimenez
Marianne Kretschmer
Josy-Anne Mundt
Dolmetschen Brigitte Meißner
Thea Ertel
Marianne Kretschmer
Hans Brichta
Waltraud Confais
Heinz Bauer
Homepage Heinz Bauer
Sport Wolfgang Fischer
Hanni Norgauer (Skiwoche)
Wanderguppe Elfi und Max Ehrl
Boule-Gruppe  Christine und Manfred Kiehnlein
Parlote Heinz Bauer
Jugendarbeit
Austausch
Praktikanten

Hans Brichta
Heinz Bauer

Schüleraustausch Tanja Fuchs
Erwin Gierl
Paul Weiß
Verbindung zur
Kirche
Marianne Kretschmer
Hans Weikl
Waltraud Confais
Verbindung zur  
Feuerwehr
Ludwig Kapfhammer
Andreas Dittlmann
Verbindung zur
Stadt Passau 

Alle Stadträte,
die Vereinsmitglieder
sind

 

 

sowie die stellv. Leiterin
des Kulturamts

Oskar Atzinger
Evi Buhmann
Andreas Dittlmann
Jürgen Dupper
Siegfried Kapfer
Andreas Scheuer

Georg Steiner
Erika Träger
Silke Werts

Rita Loher-Bronold

                     

 

 

Ziele des Vereins:

Die Deutsch-Französische Gesellschaft
Freundeskreis Passau – Cagnes-sur-Mer

sieht sich in erster Linie als Institution mit kulturellem Auftrag. 

Es ist unser Anliegen,

Dies geschieht natürlich mit einer besonderen Schwerpunktsetzung bei unseren Beziehungen mit der Partnerstadt Cagnes-sur-Mer, es soll aber auch das übrige Frankreich mit einbezogen werden.

Wege, diese Ziele zu erreichen sind vor allem

     Maidult, Haferlfest, Nikolausfeier oder Europäische Wochen in Passau

     Austragung des Großen Preises von Passau auf der zweitgrößten Pferderennbahn Frankreichs, Karneval von Nizza, Zitronenfest in Menton, Mimosenfest in Mandelieu, Fête de la Choucroute in Cagnes.

Heinz Bauer

Präsident  

 

 

S A T Z U N G
des Vereins

„Deutsch-Französische Gesellschaft
Freundeskreis Passau- Cagnes-sur-Mer e.V.“

Hier können Sie sich die Satzung im PDF-Format herunterladen

§ 1

Name, Sitz und Rechtsstand

Der Verein führt den Namen

„Deutsch-Französische Gesellschaft  Freundeskreis Passau – Cagnes-sur-Mer e.V.“

Er hat seinen Sitz in Passau.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen (VR 609).

 

§ 2

Zweck

Der Verein hat den Zweck,

a)      die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Partnerstädten Cagnes-sur-Mer und Passau,

b)      deutsch-französische Begegnungen,

c)      frankreichbezogene kulturelle Veranstaltungen,

d)      das Erlernen der französischen Sprache,

e)      die Kontakte zwischen den Mitgliedern des Vereins, ohne die die vorstehenden Ziele nicht zu erreichen
 sind, 

zu fördern.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
        unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)   Es sind nur Ausgaben zulässig, die den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins dienen.
       Sie müssen im angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung stehen.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
        werden.

(2)   Der Eintritt ist schriftlich zu erklären. Er wird wirksam, sobald er vom Präsidenten bestätigt ist.

 

§ 5

Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Mitglied selbst bestimmt.

Der Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres = Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Die Zahlung wird durch Bankeinzug vorgenommen.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss mit schriftlicher Begründung oder
        Tod. Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist
        von 1 Monat erfolgen.

(2)   Das Präsidium kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es seine mitgliedschaftlichen
        Verpflichtungen  verletzt hat,  insbesondere wenn es das Ansehen  des Vereins geschädigt oder nach
        zweimaliger Mahnung den Beitrag nicht entrichtet hat.

 

§7

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

das Präsidium

der Präsident

der Beirat

 

§ 8

Mitgliederversammlung

(1)   Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung durch Bekanntgabe in der Passauer Neuen Presse, Ausgabe
        A, unter Angabe der Tagesordnung ein. Die erste Anzeige muss spätestens 14 Tage vor der Versammlung
        veröffentlicht werden.

 Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden,

 a)      mindestens einmal jährlich

 b)      binnen eines Monats, wenn mindestens 3 Mitglieder des Präsidiums oder 1/10 Mitglieder die Einberufung der
 Mitgliederversammlung schriftlich verlangen.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unbeschadet der Zahl der erschienenen
        Mitglieder beschlussfähig.

(3)   Bei Abstimmung und Wahlen der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit.
        Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen. Beschlüsse über Satzungsänderungen
        bedürfen einer Mehrheit von 2/3, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 3/4 der
        erschienenen Mitglieder.

(4)   Eine Abstimmung findet grundsätzlich offen, d.h. durch Handzeichen, statt, außer zwei Kandidaten bewerben
        sich für ein Amt oder ¼ der Anwesenden beantragt die geheime Abstimmung.

(5)   Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten zu
        unterzeichnen ist.

 

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung entscheidet über

a)      Änderung der Satzung

b)      Auflösung des Vereins

c)      die Bestellung des Präsidiums

d)      die Feststellung der Jahres- und Vermögensrechnung

e)      die dem Präsidium zu erteilende Entlastung

 f)       die Festlegung der Mindestbeiträge

 g)      sonstige Gegenstände, deren Entscheidung sie sich ausdrücklich vorbehält.

§ 10

Präsidium

(1)   Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei gleichberechtigten Vizepräsidenten, dem Schatzmeister,
        dem Schriftführer und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

 Der Mitgliederversammlung wird empfohlen, den jeweiligen amtierenden Oberbürgermeister der Stadt Passau
 zum gleichberechtigten Vizepräsidenten vorzuschlagen bzw. zu wählen.

(2)   Das Präsidium wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Das
        bestellte Präsidium bleibt bis zur Wahl eines neuen Präsidenten im Amt. Im Falle des vorzeitigen
        Ausscheidens eines Präsidiumsmitgliedes kann ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung
        durch das Präsidium bestellt werden.

(3)   Der Verein wird durch den Präsidenten, die Vizepräsidenten und den Schatzmeister gerichtlich und
        außergerichtlich vertreten. Jeder vertritt allein.

(4)   Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vertretung nach Abs. 3 vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von
       einem der beiden gleichberechtigten Vizepräsidenten, wenn auch diese beiden verhindert sind, vom
       Schatzmeister wahrgenommen wird.

 

§ 11

Aufgaben des Präsidiums

(1)   Dem Präsidium obliegt die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die
        Mitgliederversammlung zuständig ist. Es vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und gibt dem
        Präsidenten die notwendigen Richtlinien und Anweisungen zur Erfüllung des Vereinszweckes und der
        Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.

(2)   Der Präsident beruft das Präsidium von sich aus oder auf Antrag von mindestens 3 Präsidiumsmitgliedern ein.
        Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte
        aller Mitglieder anwesend sind. Im Rahmen seiner Zuständigkeit entscheidet das Präsidium mit einfacher
        Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen. Im Übrigen gelten bei
        Beratungen und Abstimmungen die Bestimmungen der Bayerischen Gemeindeordnung über die persönliche
        Beteiligung.

(3)   Über die Beschlüsse des Präsidiums ist eine Niederschrift anzufertigen.

(4)   Das Präsidium führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Persönliche Auslagen, die in Ausübung der
        Präsidiumstätigkeit entstehen, werden in angemessenem Rahmen erstattet.

(5)   Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
       nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das Präsidium.

 

§ 12

Beirat

(1)   Der Beirat hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Präsidium verschiedene Sach- und Fachbereiche
        innerhalb der Deutsch-Französischen Gesellschaft / Freundeskreis Passau – Cagnes-sur-Mer e.V. zu
        erledigen.

Die Bereiche sind

a)      Betreuung französischer Gäste

b)      Dolmetschen und Übersetzen

c)      Französischer Gesprächskreis

d)      Homepage

e)      Jugendarbeit

f)       Kultur

g)      Öffentlichkeitsarbeit (Presse)

h)      Organisation von Veranstaltungen

i)        Schüleraustausch

j)        Sport

k)      Verbindung zu Veteranen- und
   Soldatenvereinen

l)        Verbindung zur Feuerwehr

m)    Verbindung zur Kirche

n)      Verbindung zur Sparkasse Passau

o)      Verbindung zur Stadt Passau und
    zum Landkreis Passau

p)      Verbindung zur Universität

 

 

(2)   Die Beiratsmitglieder werden durch das Präsidium berufen.

 Die Zahl der Beiräte ist unbegrenzt und wird vom Präsidium festgelegt.

 Die Amtsdauer der Beiratsmitglieder währt bis zu deren Abberufung durch das Präsidium.

(3)   Beiratsmitglieder werden bei Bedarf vom Präsidenten oder einem seiner Vertreter zu Präsidiumssitzungen
        hinzugezogen oder zu einer eigenen Sitzung eingeladen. Geladene Beiratsmitglieder sind stimmberechtigt.

(4)   Der Beirat führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Persönliche Auslagen, die in Ausübung der Beiratstätigkeit
        entstehen, werden in angemessenem Rahmen erstattet.

 

§ 13

Revisoren

Zur Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren zwei Revisoren gewählt. Sie sind gleichberechtigt, die finanziellen Unterlagen des Vereins sowie die Niederschriften über die Beschlüsse des Präsidiums einzusehen. Sie berichten der Mitgliederversammlung, ob dem Präsidium Entlastung erteilt werden kann.

 

§ 14

Vermögen

Die notwendigen Mittel der Vereins werden durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse aufgebracht.

 

§ 15

Auflösung des Vereins

(1)   Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
        des Vereins der Stadt Passau zu, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der freundschaftlichen
        Beziehungen zwischen den Partnerstädten Cagnes-sur-Mer und Passau und der deutsch-französischen
        Kontakte zu verwenden hat.

(3)   Für die Abwicklung sind die §§ 47 ff. BGB zu beachten. Soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes
        beschließt, sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

 

Diese Neufassung wurde in der Mitgliederversammlung in Passau am 28. März 2019 beschlossen und verabschiedet.

 

Für das Präsidium:

 

Heidi Weber                                                                                                                     Roland Zellner

(Präsidentin)                                                                                                                    (Schatzmeister)

 

 

 

Comité de Jumelage Cagnes - Passau

 
Président

Philip BOUSQUET

1er Vice-Président

Jacques IMBERT

2ème Vice-Président

Claude PIERRAT

Trésorier

Roger MARTIN

Webmaster

Philip BOUSQUET

Secrétaire

Klaus KANNGIESSER

Secrétaire

Anne Marie AUDY

Président d'Honneur

Gérard SIOGLI

Président d'Honneur

Henri CANET +